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Gemeindeversammlung

Die Gemeindeversammlung und die Urnengemeinde sind obersten ordentlichen Organe der Gemeinde, in welcher die stimmberechtigten Einwohner die ihnen in Gemeindeangelegenheiten zustehenden Rechte ausüben.
Gemeindeversammlungen werden mindestens vierzehn Tage vorher durch öffentliche Publikation unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen. Die Einberufung der Urnengemeinde erfolgt nach den gleichen Richtlinien wie kantonale Volksabstimmungen (3 Wochen vorher).

Kontakt

Peter Camastral
peter.camastral@bluewin.ch

Ort

Aula im Oberstufenschulhaus
Schulhaus
7012 Felsberg

Aufgaben

Die Aufgaben der Gemeindeversammlung und Urnengemeinde sind in der Verfassung (Art. 22 und 26) aufgeführt.

Kompetenzen

Jede ordnungsgemäss einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussfähig.
Die Gemeindeversammlung darf nur über Geschäfte abstimmen, die vom Gemeindevorstand oder von einer Spezialkommission vorberaten worden sind und auf der Traktandenliste figurieren. Das Motionsrecht gem. Art. 14 Abs. 2 der Verfassung ist gewahrt.

Voraussetzungen

Stimmfähig sind die handlungsfähigen Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr erfüllt haben. Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind die in der Gemeinde wohnhaften stimmfähigen Schweizer Bürgerinnen und Bürger. In der Gemeinde wohnhafte niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer können an der Gemeindeversammlung teilnehmen. Nach kantonaler Verfassung haben sie kein Stimmrecht.

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